Schät­zung von Ein­künften aus Gewer­be­be­trieb bei unge­klärtem Geld­zu­wachs

Nach der Abga­ben­ord­nung sind Besteue­rungs­grund­lagen zu schätzen, soweit sie nicht zu ermit­teln oder zu berechnen sind. Dabei sind alle Umstände zu berück­sich­tigen, die für die Schät­zung von Bedeu­tung sind. Zu schätzen ist u. a. dann, wenn die Buch­füh­rung oder die Auf­zeich­nungen des Steu­er­pflich­tigen der Besteue­rung nicht zu Grunde gelegt werden. Letz­teres ist dann der Fall, wenn Anlass besteht, die sach­liche Rich­tig­keit der Buch­füh­rung oder der Auf­zeich­nungen zu bean­standen.

Um eine sach­liche Unrich­tig­keit der Auf­zeich­nungen zu recht­fer­tigen, kann auch eine „Geld­ver­kehrs­rech­nung” durch­ge­führt werden. Die Rechen­me­thode beruht auf der Tat­sache, dass in einem bestimmten Zeit­raum nicht mehr Mittel ver­aus­gabt werden können, als vor­handen sind; die Ein­nahmen ein­schließ­lich etwa vor­han­dener Bestände müssen die Aus­gaben decken. Über­steigen die Aus­gaben die zur Ver­fü­gung ste­henden Mittel oder liegt ein unge­klärter Ver­mö­gens­zu­wachs vor, so recht­fer­tigt dies grund­sätz­lich die Annahme, dass die Fehl­be­träge aus unver­steu­erten, jedoch steu­er­pflich­tigen Ein­nahmen stammen.

Nach einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz vom 9.5.2018 recht­fer­tigt ein unge­klärter Geld­zu­wachs im Pri­vat­ver­mögen oder eine unge­klärte Ein­lage in das Betriebs­ver­mögen – auch bei einer for­mell ord­nungs­mä­ßigen Buch­füh­rung – die Annahme, dass höhere Betriebs­ein­nahmen erzielt und höhere Pri­vat­ent­nahmen getä­tigt als gebucht wurden. Zeigt sich, dass höhere Ein­künfte erzielt worden sind, ist die Buch­füh­rung sach­lich unrichtig, sodass ein eigen­stän­diger Schät­zungs­grund und ein aus­rei­chend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschät­zung gegeben sind.