Die Fluggastrechteverordnung unterscheidet im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs kamen daher in ihrer Entscheidung vom 7.9.2017 zu dem Entschluss, dass der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zusteht, nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen ist. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.