Unplan­mä­ßige Zwi­schen­lan­dung keine Flug­an­nul­lie­rung

Die Tat­sache, dass bei einem Flug eine unplan­mä­ßige Zwi­schen­lan­dung erfolgt, kann nicht als Annul­lie­rung des Fluges ange­sehen werden. Das hat der Euro­päi­sche Gerichtshof am 5.10.2016 ent­schieden.

Eine unplan­mä­ßige Zwi­schen­lan­dung stellt kei­nes­wegs eine Situa­tion dar, die als solche für die Flug­gäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unan­nehm­lich­keiten ver­ur­sacht, wie sie sich aus einer Nicht­be­för­de­rung, Annul­lie­rung oder großen Ver­spä­tung ergeben, für die die Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung Aus­gleichs­leis­tungen vor­sieht.

Ein sol­ches Ärgernis und solche großen Unan­nehm­lich­keiten ent­stehen nur, wenn diese Zwi­schen­lan­dung dazu führt, dass das Luft­fahr­zeug, das den betref­fenden Flug aus­führt, sein End­ziel mit einer Ver­spä­tung von drei Stunden oder mehr gegen­über der plan­mä­ßigen Ankunfts­zeit erreicht, was dem Flug­gast grund­sätz­lich den Aus­gleichs­an­spruch eröffnet.