Flug­gast­rechte bei „Wet Lease”

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte am 12.9.2017 zu ent­scheiden, gegen wen der Anspruch einer Aus­gleichs­leis­tung nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung gel­tend gemacht werden kann, wenn das Flug­zeug im Zuge einer sog. „Wet-Lease-Ver­ein­ba­rung” ein­ge­setzt wurde. Bei sog. „Wet Lease” wird ein Flug­zeug ver­mietet und der „Ver­mieter” stellt auch die Flug­zeug­be­sat­zung.

Die Richter des BGH kamen zu dem Ent­schluss, dass ein sol­cher Anspruch nicht gegen­über dem Luft­fahrt­un­ter­nehmen, dessen Flug­zeug und Besat­zung auf­grund einer „Wet-Lease-Ver­ein­ba­rung” ein­ge­setzt wurden, gel­tend zu machen ist, son­dern gegen­über dem Luft­fahrt­un­ter­nehmen, bei dem der Flug­gast den Flug gebucht hat.

In ihrer Begrün­dung führten sie aus, dass die Ver­pflich­tungen nach der Ver­ord­nung im Inter­esse einer wirk­samen Anwen­dung dem aus­füh­renden Luft­fahrt­un­ter­nehmen obliegen, das einen Flug durch­führt, und zwar unab­hängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luft­fahr­zeug oder mit einem (mit oder ohne Besat­zung) gemie­teten Luft­fahr­zeug oder in sons­tiger Form durch­ge­führt wird. Zudem ist das ver­mie­tende Luft­fahrt­un­ter­nehmen nicht besser und gege­be­nen­falls man­gels Prä­senz am Flug­hafen auch gar nicht in der Lage, die in der Ver­ord­nung vor­ge­se­henen Unter­stüt­zungs- und Aus­gleichs­leis­tungen zu erbringen.