Hin­weis­pflicht des Rei­se­ver­an­stal­ters gegen­über den Rei­senden zur Män­gel­an­zeige

Nach den gesetz­li­chen Rege­lungen ist der Rei­se­ver­an­stalter ver­pflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zuge­si­cherten Eigen­schaften hat und nicht mit Feh­lern behaftet ist, die den Wert oder die Taug­lich­keit zu dem gewöhn­li­chen oder nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setzten Nutzen auf­heben oder min­dern. Ist die Reise in diesem Sinne man­gel­haft, min­dert sich für die Dauer des Man­gels der Rei­se­preis.

Die Min­de­rung des Rei­se­preises tritt aller­dings nicht ein, soweit es der Rei­sende schuld­haft unter­lässt, den Mangel anzu­zeigen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Rei­se­be­stä­ti­gung, die der Rei­se­ver­an­stalter dem Rei­senden bei oder unver­züg­lich nach Ver­trags­schluss aus­zu­hän­digen hat, unter anderem Angaben über die Oblie­gen­heit des Rei­senden ent­halten muss, wie z. B. dem Rei­se­ver­an­stalter einen auf­ge­tre­tenen Mangel anzu­zeigen.

Dazu haben die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs in ihrem Urteil vom 21.2.2017 Fol­gendes ent­schieden: „Hat der Rei­se­ver­an­stalter den Rei­senden nicht ord­nungs­gemäß auf seine Oblie­gen­heit hin­ge­wiesen, ihm einen Rei­se­mangel anzu­zeigen, wird ver­mutet, dass der Rei­sende die Man­gel­an­zeige nicht schuld­haft ver­säumt hat.”