Verwandte in gerader Linie sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einander
verpflichtet auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen
Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs
oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Für einen Auskunftsanspruch
genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt
hat. Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil
entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen,
er sei „unbegrenzt leistungsfähig”.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es beim Kindesunterhalt, insbesondere
bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs (z. B. Hortkosten), auf das konkrete Einkommen
des Unterhaltspflichtigen an. So besteht bei einem Mehrbedarf grundsätzlich
keine Alleinhaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern auch eine
anteilige Mithaftung des anderen Elternteils. Daher bedarf es der Vermögensauskunft
um die Haftungsquote berechnen zu können.