Aus­kunfts­an­spruch eines Kindes auch bei unbe­grenzter Leis­tungs­fä­hig­keit des Unter­halts­pflich­tigen

Ver­wandte in gerader Linie sind nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch ein­ander
ver­pflichtet auf Ver­langen über ihre Ein­künfte und ihr Ver­mögen
Aus­kunft zu erteilen, soweit dies zur Fest­stel­lung eines Unter­halts­an­spruchs
oder einer Unter­halts­ver­pflich­tung erfor­der­lich ist. Für einen Aus­kunfts­an­spruch
genügt die Mög­lich­keit, dass die Aus­kunft Ein­fluss auf den Unter­halt
hat. Ein Aus­kunfts­an­spruch des Kindes gegen den bar­un­ter­halts­pflich­tigen Eltern­teil
ent­fällt nicht allein auf­grund der Erklä­rung des Unter­halts­pflich­tigen,
er sei „unbe­grenzt leis­tungs­fähig”.

Nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs kommt es beim Kin­des­un­ter­halt, ins­be­son­dere
bei Gel­tend­ma­chung eines Mehr­be­darfs (z. B. Hort­kosten), auf das kon­krete Ein­kommen
des Unter­halts­pflichtigen an. So besteht bei einem Mehr­be­darf grund­sätz­lich
keine Allein­haf­tung des bar­un­ter­halts­pflich­tigen Eltern­teils, son­dern auch eine
antei­lige Mit­haf­tung des anderen Eltern­teils. Daher bedarf es der Ver­mö­gens­aus­kunft
um die Haf­tungs­quote berechnen zu können.