Aus­laufen der Umsatz­steu­er­ab­sen­kung zum 1.1.2021

Mit der Absicht die Kon­junktur anzu­kur­beln und Arbeits­plätze zu erhalten, senkte die Bun­des­re­gie­rung befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatz­steu­er­sätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %.

Die Anwen­dung der redu­zierten Steu­er­sätze von 16 % bzw. 5 % für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 aus­ge­führt werden, ist ab 1.1.2021 nicht mehr mög­lich. Danach kommen die Steu­er­sätze von 19 % bzw. 7 % zum Tragen. Wann die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rungen abge­schlossen oder die Rech­nungen gestellt werden bzw. die Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts erfolgt, ist für die Frage, wel­cher Steu­er­satz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzu­wenden ist, ohne Bedeu­tung.

Hand­wer­kerleis­tungen: Durch die Umsatz­steu­er­än­de­rung direkt be- oder ent­lastet werden End­ver­brau­cher oder nicht zum Vor­steu­er­abzug berech­tigte Unter­nehmen (Ärzte, Woh­nungs­ver­mieter etc.). Der Steu­er­satz bei Hand­wer­kerleis­tungen bestimmt sich nach dem Zeit­punkt der Werk­lie­fe­rung, d. h. dem Abschluss und der Abnahme des Werkes. Wird eine Bau­leis­tung vor dem 1.1.2021 bestellt und zwi­schen dem 30.6. und 31.12.2020 abge­nommen, gilt noch der Steu­er­satz von 16 %. Erfolgt die Abnahme nach dem 31.12.2020, gilt der höhere Steu­er­satz von 19 %. Unter wei­teren (strengen) Vor­aus­set­zungen kann eine Gesamt­leis­tung in Teil­leis­tungen auf­ge­teilt und somit ein Teil der Leis­tung vor dem 1.1.2021 abge­nommen und noch mit dem Steu­er­satz von 16 % abge­rechnet werden.

Gas­tro­nomie: Für die Gas­tro­nomie wurde der Umsatz­steu­er­satz für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abge­senkt. Die Redu­zie­rung legte der Gesetz­geber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021 – fest. Nachdem die all­ge­meine Absen­kung des Umsatz­steu­er­satzes von 7 % auf 5 % erfolgt, gilt der Pro­zent­satz von 5 % auch hier bis 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der redu­zierte Steu­er­satz von 7 % zum Tragen. Für Getränke gelten schon ab dem 1.1.2021 19 %. Ab dem 1.7.2021 steigt der Steu­er­satz auch für Speisen wieder auf den Regel­satz von 19 %.

Regis­trier­kassen: Unter­nehmen mit Bar­geld­ge­schäften, die elek­tro­ni­sche Regis­trier­kassen ein­setzen, müssen diese ent­spre­chend anpassen/​umrüsten lassen, wenn die Umsatz­steu­er­sätze ab dem 1.1.2021 zeit­ge­recht und richtig berechnet werden sollen.