Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus begrenzt ist. Dabei gilt bisher die Grenze von 3 Monaten, wenn an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, bei wöchentlich 4 oder weniger Arbeitstagen gilt die 70-Arbeitstage-Grenze. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit seinem Urteil vom 24.11.2020 entschieden, dass die Zeitgrenzen gleichwertig zu beurteilen sind. So sind Beschäftigungen unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche kurzfristig, wenn sie länger als 3 Monate (1.3. – 31.10.2021 – 4 Monate), aber nicht länger als 70 Arbeitstage (1.3. – 31.10.2021 – 102 Arbeitstage) im Kalenderjahr ausgeübt werden. Gleiches gilt auch, wenn die Beschäftigung zwar mehr als 70 Arbeitstage, aber nicht länger als 3 Monate dauert.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Beschäftigung aus dem Jahr 2010. Eine Aushilfskraft hatte vom 1.7. – 7.9.2010 an 5 Tagen in der Woche gearbeitet. Die Richter des BSG stuften die Beschäftigung als kurzfristig ein, weil sie 49 Tage gearbeitet hatte und daher nicht über die 50-Tage-Grenze kam. Zu der Zeit galten noch die Zeitgrenzen 2 Monate oder 50 Arbeitstage.