Über­gangs­frist für höheren Ver­dienst bei Mini­job­bern

Für eine erneute Über­gangs­zeit vom 1.6. – 31.10.2021 kann vor­über­ge­hend ein vier­ma­liges Über­schreiten der monat­li­chen Ver­dienst­grenze im Minijob mög­lich sein. Ein Mit­ar­beiter kann also in ein­zelnen Monaten mehr als 450 € ver­dienen.

Dieses gilt jedoch nur für Beschäf­ti­gungs­zeit­räume ab Inkraft­treten der Über­gangs­re­ge­lung. Für davor lie­gende Zeit­räume bleibt es bei der Mög­lich­keit des drei­ma­ligen nicht vor­her­seh­baren Über­schrei­tens der Ver­dienst­grenze.

Ver­dient ein Mini­jobber nach dem 1.6.2021 in den Kalen­der­mo­naten Juni bis Oktober 2021 mehr als ursprüng­lich vor­ge­sehen, ist zu prüfen, wie oft dies inner­halb des letzten Zeit­jahres (12-Monats-Zeit­raum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeit­raum endet immer mit dem Ende des Kalen­der­mo­nats, in dem ein unvor­her­seh­bares Über­schreiten vor­liegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Ver­dienst­grenze inner­halb des 12-Monats-Zeit­raums in maximal 4 Kalen­der­mo­naten nicht vor­her­sehbar über­schritten, liegt ein gele­gent­li­ches Über­schreiten und damit wei­terhin ein Minijob vor.

Bei­spiel: Ein Mini­jobber arbeitet seit dem 1.1.2020 gegen ein monat­li­ches Arbeits­ent­gelt in Höhe von 440 €. Vom 1.7. – 31.8.2021 ver­tritt er krank­heits­be­dingt eine Voll­zeit­kraft. Der Ver­dienst erhöht sich im Juli und August 2021 auf monat­lich 1.500 €. Dadurch, dass der Mini­jobber bereits im Sep­tember und Dezember 2020 Krank­heits­ver­tre­tungen für Voll­zeit­kräfte über­nommen hatte, wurde in diesen Monaten eben­falls die 450-€-Grenze über­schritten. Die Beschäf­ti­gung des Mini­job­bers bleibt auch für die Zeit vom 1.7. – 31.8.2021 ein Minijob, da inner­halb des maß­ge­benden 12-Monats-Zeit­raums die Ver­dienst­grenze maximal in 4 Kalen­der­mo­naten nicht vor­her­sehbar über­schritten wurde.