Aus­le­gung der Zeit­grenzen bei kurz­fris­tigen Beschäf­ti­gungen

Eine kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn sie inner­halb eines Kalen­der­jahres auf längs­tens 3 Monate oder 70 Arbeits­tage im Voraus begrenzt ist. Dabei gilt bisher die Grenze von 3 Monaten, wenn an min­des­tens 5 Tagen in der Woche gear­beitet wird, bei wöchent­lich 4 oder weniger Arbeits­tagen gilt die 70-Arbeits­tage-Grenze. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat nun mit seinem Urteil vom 24.11.2020 ent­schieden, dass die Zeit­grenzen gleich­wertig zu beur­teilen sind. So sind Beschäf­ti­gungen unab­hängig von der Anzahl der Arbeits­tage pro Woche kurz­fristig, wenn sie länger als 3 Monate (1.3. – 31.10.2021 – 4 Monate), aber nicht länger als 70 Arbeits­tage (1.3. – 31.10.2021 – 102 Arbeits­tage) im Kalen­der­jahr aus­geübt werden. Glei­ches gilt auch, wenn die Beschäf­ti­gung zwar mehr als 70 Arbeits­tage, aber nicht länger als 3 Monate dauert.

Im ent­schie­denen Fall han­delte es sich um eine Beschäf­ti­gung aus dem Jahr 2010. Eine Aus­hilfs­kraft hatte vom 1.7. – 7.9.2010 an 5 Tagen in der Woche gear­beitet. Die Richter des BSG stuften die Beschäf­ti­gung als kurz­fristig ein, weil sie 49 Tage gear­beitet hatte und daher nicht über die 50-Tage-Grenze kam. Zu der Zeit galten noch die Zeit­grenzen 2 Monate oder 50 Arbeits­tage.