Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht ver­län­gert

Die Ände­rung des Corona-Insol­venz­aus­set­zungs­ge­setzes sieht vor, dass die
Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht bis zum 30.4.2021 ver­län­gert wird.
Die Ver­län­ge­rung soll den Schuld­nern zugu­te­kommen, die einen Anspruch auf
finan­zi­elle Hilfen aus den auf­ge­legten Corona-Hilfs­pro­grammen haben und deren
Aus­zah­lung noch aus­steht. Vor­aus­set­zung ist grund­sätz­lich, dass die Hilfe
bis zum 28.2.2021 bean­tragt wurde und die mög­liche Hil­fe­leis­tung zur Besei­ti­gung
der Insol­venz­reife geeignet ist. Maß­geb­lich ist hier die Antrags­be­rech­ti­gung
und nicht die tat­säch­liche Antrag­stel­lung, sollte eine Bean­tra­gung der
Hilfen aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Gründen bis zum 28.2.2021
nicht mög­lich sein.

Bitte beachten Sie! Sieht ein Unter­nehmen von einem Insol­venz­an­trag
ab, obwohl die Vor­aus­set­zungen für eine Aus­set­zung nicht vor­liegen, han­delt
die Geschäfts­lei­tung pflicht­widrig. Dies kann sowohl eine Haf­tung als auch
eine Straf­bar­keit der Geschäfts­lei­tung begründen. Die neuen Rege­lungen
gelten ab dem 1.2.2021.