Weg­fall der Steu­er­be­freiung nach Erb­fall ohne zwin­gende Gründe für Auf­gabe der Selbst­nut­zung

Ver­erbt der Erb­lasser sein Gebäude, wel­ches er vorher bis zu seinem Tod
selbst genutzt hat, können die Erben i. d. R. von einer Steu­er­be­freiung
Gebrauch machen. Erbt der ver­blie­bene Ehe­gatte das Gebäude und nutzt dieses
noch min­des­tens 10 Jahre zu eigenen Wohn­zwe­cken, so wird auf den Erwerb keine
Erb­schaft­steuer erhoben. Erben dagegen die Kinder das Gebäude, ent­steht
nur dann keine Erb­schaft­steuer, wenn das Gebäude für min­des­tens 10
Jahre von den Erben genutzt wird und die Wohn­fläche zudem nicht mehr als
200 m² beträgt. Sollte es sich bei den Erben nicht um den Ehe­gatten
oder die Kinder han­deln, so greift diese Steu­er­be­freiung nicht und der Erwerb
unter­liegt der Besteue­rung.

Das Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf ent­schied am 8.1.2020 über den
rück­wir­kenden Weg­fall dieser Steu­er­be­freiung. Eine Tochter erhielt von
ihrem ver­stor­benen Vater das selbst­ge­nutzte bebaute Grund­stück und bewohnte
dieses für einige Jahre. Die Min­dest­dauer von 10 Jahren wurde dabei jedoch
unter­schritten. Das Haus wurde nach ihrem Auszug abge­rissen. Dar­aufhin wurde
die bisher berück­sich­tigte Steu­er­be­freiung rück­wir­kend aberkannt.
Dagegen wehrte sich die Steu­er­pflich­tige. Der Abriss war wirt­schaft­lich not­wendig,
eine umfang­reiche Reno­vie­rung hätte sich nicht gelohnt. Zudem war es ihr
aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht mehr mög­lich die Treppe ins Ober­ge­schoss
zu nutzen, wel­ches sie aus­schließ­lich bewohnt hat.

Das FG sah es zwar als ver­ständ­lich an, dass die Selbst­nut­zung durch die
vor­lie­genden Mängel des Gebäudes auf­ge­geben werden musste, ein zwin­gender
Grund für die Auf­gabe der Selbst­nut­zung ist es aber nicht. Auch der gesund­heit­liche
Zustand ist kein zwin­gender Grund, da die Nut­zung für die Steu­er­pflich­tige
bis zu dem Auszug trotzdem mög­lich war – so die Auf­fas­sung des FG.

Anmer­kung: Das Urteil ist bis­lang jedoch noch nicht rechts­kräftig,
da ein Revi­si­ons­ver­fahren beim Bun­des­fi­nanzhof anhängig ist.