Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht von mit­ar­bei­tenden Gesell­schaf­tern kon­kre­ti­siert

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat die Recht­spre­chung zur sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen
Beur­tei­lung von mit­ar­bei­tenden Gesell­schaf­tern, die nicht als Geschäfts­führer
bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 kon­kre­ti­siert. Nun­mehr können
sie auch als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig gelten.

Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht richtet sich dem­nach nach dem beherr­schenden
Ein­fluss, den ein mit­ar­bei­tender Gesell­schafter auf die Geschicke einer Gesell­schaft
aus­üben kann. Ist ein Gesell­schafter nicht zum Geschäfts­führer
bestellt, ist er nur dann von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht befreit, wenn er
Beschlüsse der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung maß­geb­lich durch seine Stim­men­mehr­heit
beein­flussen kann. Dadurch ist er in die Lage ver­setzt, das eigene abhän­gige
Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis jeder­zeit zu beenden.

Ist er, etwa durch gesell­schafts­recht­liche Ein­schrän­kungen, nicht in der
Lage das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis zu ändern, liegt eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige
Beschäf­ti­gung des Gesell­schaf­ters vor. Von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht
befreit sind hin­gegen geschäfts­füh­rende Gesell­schafter, wenn sie „einen
beherr­schenden Ein­fluss auf die Geschicke einer Gesell­schaft nehmen” können.

Dem Urteil vor­an­ge­gangen war die Klar­stel­lung im Fall einer mit­ar­bei­tenden
Mehr­heits­ge­sell­schaf­terin, die 70 % am Stamm­ka­pital der Gesell­schaft hielt.
Die Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit übte eine andere Person aus.
Dieser war der Gesell­schaf­terin wei­sungs­ge­bunden. Um in der Gesell­schaft Beschlüsse
durch­zu­setzen, waren laut Gesell­schafts­ver­trag 75 % der Stimmen aller Gesell­schafter
erfor­der­lich.

Unter dieser Vor­aus­set­zung war die Mehr­heits­ge­sell­schaf­terin außer­stande,
ihren wei­sungs­ge­bun­denen Mit­ar­bei­ter­status zu ändern. Nach Auf­fas­sung des
BSG besitzt sie somit nicht die nötigen Vor­aus­set­zungen für eine Befreiung
von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Sie gilt damit als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig
beschäf­tigt.