Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­schale ab Sep­tember

Zum zweiten Ent­las­tungs­paket, wel­ches die Regie­rung auf den Weg gebracht hat, gehört die Ener­gie­preis­pau­schale (EPP), die die stark gestie­genen Ener­gie­kosten abmil­dern soll. Es han­delt sich dabei um einen Betrag von 300 €, der jedem anspruchs­be­rech­tigten deut­schen Bürger ein­malig aus­ge­zahlt werden soll, unab­hängig von Ver­mögen oder Fami­li­en­stand.

Zu den Anspruchs­be­rech­tigten gehören unbe­schränkt Steu­er­pflich­tige, die Ein­künfte aus Land- und Forst­wirt­schaft, aus Gewer­be­be­trieb, aus selbst­stän­diger oder nicht selbst­stän­diger Tätig­keit erzielen. Inzwi­schen wurde ent­schieden, dass auch die sog. „Mini­jobber“ die EPP erhalten dürfen. Keinen Anspruch auf die Aus­zah­lung haben dagegen Arbeits­lose, Stu­die­rende und Emp­fänger von Ver­sor­gungs­be­zügen wie z.B. Pen­sio­näre oder Rentner. Wenn diese aller­dings daneben noch einer aktiven Beschäf­ti­gung nach­gehen, ent­steht dadurch ein Anspruch auf die EPP.

Die Aus­zah­lung erfolgt in der Regel im Sep­tember 2022 für die­je­nigen durch den Haupt­ar­beit­geber, die am 1.9.2022 in einem ersten Dienst­ver­hältnis mit Steu­er­klasse I bis V stehen oder als gering­fügig Beschäf­tigte tätig sind. Es han­delt sich hierbei grund­sätz­lich um zusätz­li­chen steu­er­pflich­tigen Arbeits­lohn, der aller­dings nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig ist.

Es ist keine Vor­aus­set­zung, dass am 1.9.2022 ein aktives Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vor­liegt. Ein Anspruch auf die EPP ent­steht auch dann, wenn irgend­wann im Jahr 2022 ein sol­ches vorlag. Die Aus­zah­lung erfolgt dann aller­dings erst mit Abgabe der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung 2022 und der ent­spre­chenden Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung. Sel­biges Ver­fahren gilt für die Steu­er­pflich­tigen, die haupt­säch­lich Gewinn­ein­künfte erzielen und keine Vor­aus­zah­lungen ent­richten. Leisten Steu­er­pflich­tige Vor­aus­zah­lungen, erfolgt die Berück­sich­ti­gung der EPP dadurch, dass der Vor­aus­zah­lungs­be­trag des 3. Quar­tals ent­spre­chend ver­min­dert wird. Liegt der Vor­aus­zah­lungs­be­trag aller­dings unter 300 €, wird der Vor­aus­zah­lungs­be­trag auf 0 € gemin­dert. Den rest­li­chen Betrag erhalten die Anspruchs­be­rech­tigten über die Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung.