Erhö­hung des Min­dest­lohns und der Mini­job­grenze

Die Höchst­grenze für eine gering­fügig ent­lohnte Beschäf­ti­gung (Gering­fü­gig­keits­grenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unver­än­dert 450 € monat­lich, wäh­rend die durch­schnitt­li­chen Löhne und Gehälter seither deut­lich gestiegen sind. Die Politik hat sich der Situa­tion nun ange­nommen und ent­spre­chende Anpas­sungen vor­ge­nommen.

Zum 1.10.2022 erhöht sich die Gering­fü­gig­keits­grenze für einen Minijob auf 520 € im Monat. Dieser Betrag ori­en­tiert sich an einer Wochen­ar­beits­zeit von 10 Stunden zu Min­dest­lohn­be­din­gungen. Damit passt sich der Betrag auch dem gestie­genen Min­dest­lohn an. Dieser wird zum glei­chen Zeit­punkt auf einen Brut­to­stun­den­lohn von 12 € erhöht.

Zu den Anpas­sungen gehört auch die Neu­fest­set­zung der Beträge für einen Midijob. Dieser liegt ab dem 1.10.2022 vor, wenn ein Arbeit­nehmer im Monat zwi­schen 520 € und 1.600 € ver­dient. Dazu wird der Arbeit­ge­ber­bei­trag ober­halb der Gering­fü­gig­keits­grenze zunächst auf die für einen Minijob zu leis­tenden Pau­schal­bei­träge in Höhe von 28 % ange­gli­chen und glei­tend auf den regu­lären Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag abge­schmolzen.