Nach den Regelungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 für 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht.
Dem BZSt waren hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2019 zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium gab mit Schreiben vom 26.6.2019 die finale Staatenliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 bekannt. Darin enthalten sind 94 Staaten – weitere sollen folgen.
Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen. Meldepflichtig sind nicht nur Konten von natürlichen, sondern auch von juristischen Personen sowie Rechtsträgern einschließlich Trusts und Stiftungen. Darüber hinaus umfasst der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Non Financial Entities, also überwiegend vermögensverwaltende Rechtsträger und die Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen – also die Mitteilung der dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten.
Anmerkung: Steuerpflichtige die von den Folgen des Informationsaustauschgesetzes betroffen sind, müssen eine Selbstanzeige machen, die noch vor „Entdecken der Tat” durch das Finanzamt zu erfolgen hat. Lassen Sie sich hierzu zwingend beraten!