Neu­re­ge­lung der ersten Tätig­keits­stätte nach dem Rei­se­kos­ten­ge­setz

Arbeit­nehmer – dazu gehören auch ange­stellte GmbH-Geschäfts­führer – können beruf­lich ver­an­lasste Fahrt­kosten in Höhe des tat­säch­li­chen Auf­wands als Wer­bungs­kosten steu­er­lich ansetzen. Für Fahrten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte kommt nur die sog. Ent­fer­nungs­pau­schale von zzt. 0,30 € je Ent­fer­nungs­ki­lo­meter zum Tragen. Die frü­here Bezeich­nung für Arbeits- oder Dienstort als „regel­mä­ßige Arbeits­stätte” wurde durch „erste Tätig­keits­stätte” ersetzt.

In meh­reren Urteilen vom 4.4.2019 ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof nun­mehr, dass die Rege­lungen des neuen Reis­kos­ten­rechts ver­fas­sungs­gemäß sind. In den ver­öf­fent­lichten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste Tätig­keits­stätte zu defi­nieren ist. Die Betei­ligten waren alle­samt Arbeit­nehmer mit ver­schie­densten Berufen (Poli­zisten, Piloten, Sicher­heits­kräfte, befris­tete Arbeits­ver­hält­nisse). Anhand dieser Urteile wurden die Merk­male der ersten Tätig­keits­stätte ver­deut­licht.

Die erste Tätig­keits­stätte ist die feste betrieb­liche Ein­rich­tung, von der aus der Arbeit­nehmer befristet oder unbe­fristet seiner beruf­li­chen Arbeit nach­geht. Dabei ist eine Tätig­keit in geringem Umfang schon aus­rei­chend, der Schwer­punkt seiner Arbeit muss sich nicht dort abspielen. Grund für die Zuord­nung zu einer betrieb­li­chen Ein­rich­tung ist die ver­trag­liche oder dienst­recht­liche Rege­lung oder aber die dienst­liche Anord­nung des Arbeit­ge­bers. Tätig­keiten außer­halb der Ein­rich­tung sind für die Zuord­nung uner­heb­lich.

Anmer­kung: Diese Rege­lungen sind sowohl für die Ent­fer­nungs­pau­schale als auch für den Ansatz der Ver­pfle­gungs­pau­schalen von Bedeu­tung.