Kin­der­geld­an­spruch bei Zweit­aus­bil­dung

Bei der Frage, ob für ein Kind noch Anspruch auf die Aus­zah­lung von Kin­der­geld oder die Berück­sich­ti­gung von Kin­der­frei­be­trägen im Rahmen der Ein­kom­men­steuer besteht, ist zwi­schen einer mehr­ak­tigen Erst­aus­bil­dung und einer berufs­be­glei­tenden Wei­ter­bil­dung zu unter­scheiden. Für Kinder, die ihr 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, besteht grund­sätz­lich Anspruch auf Kin­der­geld bzw. auf Kin­der­frei­be­träge. Das gleiche gilt, wenn das 18. Lebens­jahr voll­endet wurde, aber noch nicht das 25. und das Kind sich in seiner Erst­aus­bil­dung befindet. Ist diese beendet, so ent­fällt der Anspruch auf Kin­der­geld. Liegt jedoch eine mehr­ak­tige Aus­bil­dung vor, so bleibt der Anspruch bis zur Been­di­gung dieser oder der Voll­endung des 25. Lebens­jahres bestehen. Für eine berufs­be­glei­tende Wei­ter­bil­dung bzw. eine Zweit­aus­bil­dung gilt das nicht.

Die Unter­schei­dung zwi­schen einer mehr­ak­tigen Aus­bil­dung und einer berufs­be­glei­tenden Aus­bil­dung bzw. einer Zweit­aus­bil­dung ist nicht immer ein­deutig. In seinem Urteil vom 20.2.2019 ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH), wie eine wei­tere Aus­bil­dung nach dem Abschluss eines öffent­lich-recht­li­chen Aus­bil­dungs­gangs zu beur­teilen ist. Im ent­schie­denen Fall hatte die Tochter eine öffent­lich-recht­liche Aus­bil­dung abge­schlossen. Danach arbei­tete sie Voll­zeit in der Ver­wal­tung und begann nebenbei einen berufs­be­glei­tenden Lehr­gang zur Wei­ter­bil­dung. Das 25. Lebens­jahr hatte sie bisher nicht voll­endet. Der BFH musste nun ent­scheiden, ob es sich bei dem Lehr­gang um einen Teil der anspruchs­be­rech­tigten Erst­aus­bil­dung oder ob es sich um eine berufs­be­glei­tende Wei­ter­bil­dung han­delt, womit der Kin­der­geld­an­spruch zu ver­sagen wäre.

Er stufte den Lehr­gang als Wei­ter­bil­dung ein. Zwar liegt ein direkter sach­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen der ursprüng­li­chen Aus­bil­dung und der Wei­ter­bil­dung vor, jedoch nicht im ange­mes­senen Umfang. Die nor­male Berufs­tä­tig­keit bildet wei­terhin die Haupt­tä­tig­keit. Dieser wird nebenbei aus­ge­führt und stellt keinen wesent­li­chen Teil der Erst­aus­bil­dung dar. Damit besteht kein Anspruch mehr auf Kin­der­geld.