Rück­zah­lung von „wei­ter­ge­lei­tetem” Kin­der­geld

Kin­der­geld wird i. d. R. an die Person aus­be­zahlt, die das Kind in seinem Haus­halt auf­ge­nommen hat. Lebt das Kind nicht in dem Haus­halt eines Eltern­teils, erhält das Kin­der­geld der­je­nige, der dem Kind lau­fend den höheren Bar­un­ter­halt zahlt. Wird dem Kind von beiden Eltern­teilen kein Bar­un­ter­halt oder Bar­un­ter­halt in glei­cher Höhe bezahlt, können die Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kin­der­geld erhalten soll.

Nach einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz (FG) vom 13.6.2019 zu diesem Sach­ver­halt muss ein Eltern­teil zu Unrecht gezahltes Kin­der­geld auch dann an die Fami­li­en­kasse zurück­er­statten, wenn es nicht an ihn, son­dern auf seine Anwei­sung auf ein Konto des anderen Eltern­teils aus­ge­zahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.

Im ent­schie­denen Fall wurde für den Sohn Kin­der­geld fest­ge­setzt und auf das vom Vater im Kin­der­geld­an­trag ange­ge­bene Konto seiner nun­mehr von ihm getrennt lebenden Ehe­frau aus­ge­zahlt. Der Sohn ver­starb, sodass die Fami­li­en­kasse den Vater auf­for­derte, das nach dem Tode des Kindes bereits gezahlte Kin­der­geld zu erstatten.

Das FG ent­schied jedoch zuun­gunsten des Vaters. Danach hat die Fami­li­en­kasse nur auf­grund seiner Zah­lungs­an­wei­sung an die Ehe­frau gezahlt. Des­halb ist nicht die Ehe­frau, son­dern er Emp­fänger der Leis­tung gewesen und hat nun das zu Unrecht gezahlte Kin­der­geld zurück­zu­er­statten.

Bitte beachten Sie! Die Fami­li­en­kassen können straf­recht­liche Ermitt­lungs­ver­fahren ein­leiten, wenn sie den Ver­dacht haben, dass eine Über­zah­lung von Kin­der­geld vor­liegt.