Bau­leis­tungen – Ver­jäh­rungs­ver­län­ge­rung nicht über WhatsApp

Nach der Ver­gabe- und Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tungen (VOB/​B) hat der Auf­trag­nehmer dem Auf­trag­geber seine Leis­tung zum Zeit­punkt der Abnahme frei von Sach­män­geln zu ver­schaffen. Beinhaltet der Ver­trag für Män­gel­an­sprüche keine Ver­jäh­rungs­frist, so beträgt sie u.a. für Bau­werke 4 Jahre und für andere Werke, deren Erfolg in der Her­stel­lung, War­tung oder Ver­än­de­rung einer Sache besteht, 2 Jahre und beginnt mit der Abnahme der gesamten Leis­tung. Nur für in sich abge­schlos­sene Teile der Leis­tung beginnt sie mit der Teil­ab­nahme.

Der Auf­trag­nehmer ist ver­pflichtet, alle wäh­rend der Ver­jäh­rungs­frist her­vor­tre­tenden Mängel, die auf ver­trags­wid­rige Leis­tung zurück­zu­führen sind, auf seine Kosten zu besei­tigen, wenn es der Auf­trag­geber vor Ablauf der Frist schrift­lich ver­langt. Der Anspruch auf Besei­ti­gung der gerügten Mängel ver­jährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schrift­li­chen Ver­lan­gens an. Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a.M. hat nun ent­schieden, dass eine WhatsApp-Nach­richt diese Anfor­de­rung nicht erfüllt, denn hier fehlt es an der erfor­der­li­chen Schrift­lich­keit.