Urlaubs­bu­chung trotz Rei­se­war­nung

Die Pan­demie steht momentan zwar nicht mehr im Mit­tel­punkt des öffent­li­chen Inter­esses, sie bleibt jedoch wei­terhin ein Thema im Rei­se­recht. Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hat im Sep­tember 2023 ein rich­tungs­wei­sendes Urteil gefällt, wel­ches die Risi­ko­ver­tei­lung deut­lich macht.

In dem ent­schie­denen Fall ent­schloss sich ein Ehe­paar, trotz einer bestehenden Rei­se­war­nung des Aus­wär­tigen Amts auf­grund der Covid-19-Pan­demie, im Sep­tember 2020 eine Reise über 7.700 € in die Domi­ni­ka­ni­sche Repu­blik zu buchen. Die Anzah­lung betrug 1.540 €. Kurz vor dem geplanten Abrei­se­termin bekam die Ehe­frau jedoch Bedenken, sagte die Reise kurz­fristig ab und for­derte die Erstat­tung der Anzah­lung.  Der Rei­se­an­bieter stellte eine Stor­no­rech­nung über 5.775 € und for­derte die Rei­senden zur Zah­lung abzüg­lich der Anzah­lung auf.

Die BGH-Richter ent­schieden zugunsten des Rei­se­ver­an­stal­ters. So stellt nach Auf­fas­sung des Gerichts eine Rei­se­war­nung des Aus­wär­tigen Amts i.d.R. ein erheb­li­ches Indiz für das Vor­liegen außer­ge­wöhn­li­cher Umstände am Bestim­mungsort dar. Dabei ist es bedeu­tend, ob eine solche Rei­se­war­nung bereits bei Abschluss des Rei­se­ver­trags bestand. Eine Buchung trotz dieser Bedin­gungen kann u.U. in der Erwar­tung erfolgen, dass sich die Ver­hält­nisse bis zum Zeit­punkt des Rei­se­be­ginns bes­sern. Ein Rei­sender, der bei der Buchung keinen dies­be­züg­li­chen Vor­be­halt äußert, bringt gewöhn­lich aber zum Aus­druck, dass er die auf­grund der War­nung indi­zierten Risiken in Kauf nimmt. Des­halb ist es ihm i.d.R. zumutbar, die Reise auch dann anzu­treten, wenn die Rei­se­war­nung bei Rei­se­be­ginn wei­terhin oder wieder besteht und die Risi­ko­lage sich nicht sub­stan­tiell ver­än­dert hat.