Bei irr­tüm­li­cher Annahme einer Leis­tungs­pflicht keine betrieb­liche Übung

Unter einer betrieb­li­chen Übung ist die regel­mä­ßige Wie­der­ho­lung bestimmter Ver­hal­tens­weisen des Arbeit­ge­bers zu ver­stehen, aus denen die Arbeit­nehmer schließen können, ihnen solle eine Leis­tung oder eine Ver­güns­ti­gung auf Dauer ein­ge­räumt werden. So können u. U. auch Tarif­ver­träge im Wege einer betrieb­li­chen Übung anwendbar sein. Eine betrieb­liche Übung ent­steht jedoch nicht, wenn sich der Arbeit­geber irr­tüm­lich auf­grund einer ver­meint­li­chen Ver­pflich­tung aus einer anderen Rechts­grund­lage zur Leis­tungs­er­brin­gung ver­pflichtet glaubte.

Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) vom 11.7.2018 lag fol­gender Sach­ver­halt zugrunde: Seit 1994 war ein Arbeit­nehmer in einem Kli­nikum ange­stellt. Auf­grund eines Betriebs­wech­sels 2007 teilte der neue Betreiber dem Arbeit­nehmer mit, dass ein bestimmter Tarif­ver­trag für das Arbeits­ver­hältnis gilt. Diese Aus­sage beruhte aller­dings auf einem Irrtum. Nach einem wei­teren Über­gang des Betriebs im November 2013 wandte der neue Betreiber einen eigenen Tarif­ver­trag auf das Arbeits­ver­hältnis an, wodurch der Arbeit­nehmer weniger Ent­gelt erhielt. Der Arbeit­nehmer war jedoch der Auf­fas­sung, dass hier, auf­grund betrieb­li­cher Übung, wei­terhin der für ihn güns­ti­gere alte Tarif­ver­trag anzu­wenden ist.