Anspruch auf Min­dest­lohn bei einem Prak­tikum – Unter­bre­chung des Prak­ti­kums

Prak­ti­kanten haben keinen Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn, wenn sie das Prak­tikum zur Ori­en­tie­rung für eine Berufs­aus­bil­dung oder für die Auf­nahme eines Stu­diums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht über­schreitet. Das Prak­tikum kann aus Gründen in der Person des Prak­ti­kanten recht­lich oder tat­säch­lich unter­bro­chen und um die Dauer der Unter­bre­chungs­zeit ver­län­gert werden, wenn zwi­schen den ein­zelnen Abschnitten ein sach­li­cher und zeit­li­cher Zusam­men­hang besteht und die Höchst­dauer von drei Monaten ins­ge­samt nicht über­schritten wird.

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) am 30.1.2019 ent­schie­denen Fall ver­ein­barte eine junge Frau zur Ori­en­tie­rung für eine Berufs­aus­bil­dung zur Pfer­de­wirtin mit einem Reit­stall­be­treiber ein drei­mo­na­tiges Prak­tikum. Dieses begann am 6.10.2015. Wegen Krank­heit (3.–6.11.) und Urlaub ab dem 20.12.2015 wurde das Prak­tikum unter­bro­chen und eine Wie­der­auf­nahme zum 12.1.2016 ver­ein­bart. Das Prak­tikum endete am 25.1.2016. Ein Ent­gelt wurde nicht gezahlt. Die junge Frau ver­langte für die Zeit ihres Prak­ti­kums Ver­gü­tung in Höhe des gesetz­li­chen Min­dest­lohns in einer Gesamt­höhe von ca. 5.500 € brutto, da nach ihrer Auf­fas­sung die gesetz­lich fest­ge­legte Höchst­dauer eines Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kums über­schritten war.

Die Richter des BAG ent­schieden jedoch, dass ein Anspruch auf gesetz­li­chen Min­dest­lohn nicht besteht. Das Prak­tikum wurde wegen Zeiten der Arbeits­un­fä­hig­keit sowie auf eigenen Wunsch der Frau für nur wenige Tage unter­bro­chen und im Anschluss an die Unter­bre­chungen jeweils unver­än­dert fort­ge­setzt.