Bei unent­gelt­li­cher Pflege Steu­er­vor­teil nutzen

Eine Mög­lich­keit zur steu­er­li­chen Ent­las­tung bietet sich für Per­sonen, die Ver­wandte ab Pfle­ge­grad 2 in der eigenen oder deren Woh­nung unent­gelt­lich pflegen. Diese Woh­nung darf auch im EU-Aus­land oder einem EWR-Staat liegen. Der Pflege-Pausch­be­trag, kann als „außer­ge­wöhn­liche Belas­tung“ in der Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht werden. Dieser steht nicht nur Ver­wandten, son­dern auch Ehe­part­nern, Freunden, Nach­barn zu und wird bei meh­reren Pfle­genden gleich­mäßig und nicht nach Pfle­ge­auf­wand geteilt. Die Höhe des Pausch­be­trags richtet sich dabei nach dem Pfle­ge­grad:

  • Pfle­ge­grad 2 – 600 €
  • Pfle­ge­grad 3 – 1.100 €
  • Pfle­ge­grad 4 und 5 – 1.800 € (gleich­ge­stellt sind Schwer­be­hin­derte mit Merkmal „H“ im Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis).

Für die Inan­spruch­nahme des Pausch­be­trags bedarf es keiner Nach­weise über Aus­gaben. Auch die Inan­spruch­nahme von Pfle­ge­diensten redu­ziert den Anspruch auf den Pflege-Pausch­be­trag nicht, sofern der eigene Anteil an der Pflege min­des­tens 10 Pro­zent beträgt. Eine wesent­liche Bedin­gung für den Pausch­be­trag ist, dass die pfle­genden Per­sonen keine Ver­gü­tung für ihre Pfle­ge­leis­tung erhalten. Hierbei wird auch das Pfle­ge­geld als Ver­gü­tung ange­sehen, mit Aus­nahme für Eltern, die Pfle­ge­geld für ihr Kind erhalten. Das Pfle­ge­geld darf jedoch ver­ein­nahmt werden, wenn hiervon Pfle­ge­dienste oder sons­tige Auf­wen­dungen des Pfle­ge­be­dürf­tigen bezahlt werden.