Immo­bi­li­en­ver­kauf ist pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft, wenn ein Eigen­tümer bei Tren­nung aus­zieht

Gewinne aus Immo­bi­li­en­ver­käufen, die inner­halb von zehn Jahren nach dem Erwerb erfolgen, unter­liegen als sog. pri­vate Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte der Besteue­rung. Dies soll Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäfte am Immo­bi­li­en­markt ein­dämmen. Wird eine Immo­bilie im Eigentum des Ver­äu­ßernden jedoch durch­ge­hend oder zumin­dest im Jahr des Ver­kaufs und den beiden vor­her­ge­henden Jahren zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt, bleibt der Ver­kauf steu­er­frei.

Mit Urteil vom 14.11.2023 (IX R 10/​22), nimmt der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) nun Stel­lung zu der Frage, ob Eigen­nut­zung auch dann vor­liegt, wenn nur der geschie­dene Ehe­partner und gemein­same unter­halts­be­rech­tigte Kinder des Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mers das betref­fende Haus bewohnen und somit eine Steu­er­be­freiung recht­fer­tigen.

Im zu ent­schei­denden Fall über­nahm ein geschie­dener Mann bei der Schei­dung von seiner Frau deren Anteil an der Immo­bilie gegen Geld­zah­lung und Über­nahme der Ver­bind­lich­keiten. In dieser Immo­bilie hatten die Ehe­leute mit den gemein­samen min­der­jäh­rigen Kin­dern wäh­rend der Ehe gelebt. Der Mann war im Zuge der Tren­nung aus­ge­zogen, die Kinder und die Frau blieben im Haus wohnen. Vier Jahre nach seinem Auszug ver­kaufte er die Immo­bilie, nachdem auch die Kinder und die Ex-Frau aus­ge­zogen waren.

Der Ver­kauf der Immo­bilie erfolgte mit Gewinn, für den das Finanzamt bezogen auf die Eigen­tums­hälfte, die der Ehe­mann von seiner Ex-Frau erworben hat, Ein­kom­men­steuer fest­setzte. Der Ehe­mann ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Gewinn steu­er­frei sei, da die Immo­bilie von seinen Kin­dern genutzt wurde, was steu­er­lich gesehen einer Eigen­nut­zung gleich­käme. Dass die geschie­dene Frau dort eben­falls lebte, sei steu­er­lich wegen der Kinder uner­heb­lich. Der BFH stellte jedoch klar, dass eine Eigen­nut­zung nur dann vor­läge, wenn der Ver­käufer die Immo­bilie selbst bewohnt habe. Die Nut­zung durch unter­halts­be­rech­tigte Kinder könne zwar als Eigen­nut­zung ange­sehen werden, jedoch nicht, wenn die Immo­bilie zugleich von einem Dritten, in diesem Fall der geschie­denen Ehe­frau, genutzt werde.  Der Ver­kauf der Immo­bilie ist daher ein pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft und somit als steu­er­pflichtig anzu­sehen.