Ein­kom­men­steuer bei Ver­kauf von Immo­bi­lien aus Erben­ge­mein­schaft

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat sich mit aktu­ellem Urteil (IX R 13/​22) zu der Frage geäu­ßert, ob der ent­gelt­liche Erwerb eines Anteils an einer Erben­ge­mein­schaft, zu der auch Grund­be­sitz gehört, und die zeit­nahe Ver­äu­ße­rung des Grund­stücks ein pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft dar­stellen, mit der Folge, dass der daraus erzielte Über­schuss als sons­tige Ein­künfte im Rahmen der Ein­kom­mens­be­steue­rung steu­er­pflichtig wird.

Das Urteil betrifft Erben, die zu einer Erben­ge­mein­schaft gehören und beab­sich­tigen, diese auf­zu­lösen, indem sie die Anteile der anderen Mit­erben über­nehmen und dafür eine Aus­zah­lung leisten, um anschlie­ßend zeitnah Grund­stücke oder Immo­bi­lien aus dem Nach­lass zu ver­kaufen.

Im kon­kreten Fall über­nahm ein Erbe die Anteile der anderen Mit­erben an einer Erben­ge­mein­schaft gegen ent­spre­chende Aus­gleichs­zah­lung. In dieser Erb­masse befand sich auch Grund­be­sitz. Diesen ver­kaufte er weniger als drei Jahre nach Ein­tritt des Erb­falls und weniger als ein Jahr nach Über­nahme als Allein­ei­gen­tümer. Nor­ma­ler­weise wäre der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn aus dem Grund­be­sitz inner­halb von zehn Jahren nach Anschaf­fung ein­kom­men­steu­er­pflichtig, sog. Spe­ku­la­ti­ons­frist. Dieser Mei­nung war auch das Finanzamt und berück­sich­tigte den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn bei der Ein­kom­mens­be­steue­rung im Ein­klang mit der noch gül­tigen Wei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums in der­ar­tigen Fällen.

Der BFH ver­tritt hierzu in Ände­rung seiner Recht­spre­chung eine gegen­tei­lige Auf­fas­sung. Der Kauf von Anteilen an einer Erben­ge­mein­schaft ist nach seiner Auf­fas­sung nicht gleich­zu­setzen mit dem direkten Erwerb eines Grund­stücks oder einer sons­tigen Immo­bilie. Die Ver­äu­ße­rung des aus dem Nach­lass stam­menden Grund­be­sitzes bleibt daher ein­kom­men­steu­er­frei, obwohl die Über­nahme der Erb­an­teile inner­halb von 10 Jahren erfolgte.

Der Grund dafür ist, dass das erwor­bene und das ver­äu­ßerte Wirt­schaftsgut iden­tisch sein müssen. Dies ist nach Auf­fas­sung des BFH nicht der Fall, wenn Erb­an­teile gekauft werden und sodann ein Grund­stück der Erb­masse ver­äu­ßert wird. Der Betrof­fene hatte näm­lich nicht für das Grund­stück bezahlt, son­dern für die Erb­an­teile. Da jeder Fall indi­vi­duell gela­gert ist, sollte steu­er­recht­li­cher Rat ein­ge­holt und die Ent­wick­lung der Gesetz­ge­bung beachtet werden.