Beruf­liche Wei­ter­bil­dung: Dar­le­henser­lass kann Steu­er­last erhöhen

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat kürz­lich ent­schieden (Urteil vom 23.11.2023 – VI R 9/​21), dass der Teil­erlass eines Dar­le­hens, wel­ches für eine beruf­liche Fort­bil­dung gewährt wurde, als steu­er­pflich­tiger Zufluss in dem Jahr zu werten ist, in dem der Erlass erfolgt. Dies gilt jeden­falls dann, wenn der Dar­le­henser­lass an das Bestehen der Abschluss­prü­fung gekop­pelt ist.  

Im kon­kreten Fall hatte eine Ange­stellte für ihre beruf­liche Fort­bil­dung ein Dar­lehen der KfW (Kre­dit­an­stalt für Wie­der­aufbau) in Anspruch genommen, wobei ein Teil des Aus­zah­lungs­be­trags einen nicht rück­zahl­baren Zuschuss dar­stellte. Laut Dar­le­hens­ver­trag und För­der­richt­li­nien sollte außerdem ein Teil des Dar­le­hens erlassen werden, wenn die Fort­bil­dung mit bestan­dener Abschluss­prü­fung endete. So geschah es auch hier, ein Teil des Dar­le­hens musste dank bestan­dener Prü­fung nicht zurück­ge­zahlt werden. Das Finanzamt sah den Teil des Dar­le­hens, wel­cher der Steu­er­pflich­tigen erlassen wurde, als steu­er­pflich­tige Ein­künfte an.

Zwar stimmte das Finanz­ge­richt der Steu­er­pflich­tigen in 1. Instanz zu, doch der BFH schloss sich der Ansicht des Finanz­amts an. Er begrün­dete seine Ent­schei­dung damit, dass der Dar­le­henser­lass unmit­telbar mit dem beruf­li­chen Erfolg und der Wei­ter­ent­wick­lung der Klä­gerin ver­knüpft sei. Daher sei die jet­zige Zurech­nung des erlas­senen Betrags als Äqui­va­lent zu den in der Ver­gan­gen­heit berück­sich­tigten Wer­bungs­kosten zu betrachten.

Auch der Ver­zicht auf Rück­zah­lung, sei es durch einen Arbeit­geber oder eine (staat­liche) Bank, kann daher als steu­er­pflich­tiges Ein­kommen gewertet werden. Die Finan­zie­rung von Wei­ter­bil­dungs­maß­nahmen sowie deren Rück­zah­lungs­mo­da­li­täten sollten also im Zwei­fels­fall genau geprüft werden.