Steu­er­be­freiung der Ein­nahmen aus kleinen PV-Anlagen

Mini-Solar­an­lagen, oft als Bal­kon­kraft­werke bezeichnet, erfreuen sich großer Beliebt­heit, nicht zuletzt auf­grund der För­de­rungen in zahl­rei­chen Städten und Bun­des­län­dern. Aber bis zu wel­cher Leis­tungs­grenze in Kilo­watt können diese Anlagen von Mie­tern und Eigen­tü­mern betrieben werden, ohne dass Ein­kom­men­steuer auf die erzeugte Energie anfällt?

Eine Ein­kom­men­steu­er­be­freiung gilt für Anla­gen­be­treiber, wenn die Nenn­leis­tung bei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern, Neben­ge­bäuden und Gewer­be­im­mo­bi­lien 30 Kilo­watt (kWp) und bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern und gemischt genutzten Immo­bi­lien 15 kWp je (Wohn-)Einheit nicht über­steigt – maß­geb­lich dabei ist die Leis­tung, die im sog. Markt­stamm­da­ten­re­gister ver­merkt ist. Zusätz­lich gibt es eine Ober­grenze von 100 kWp pro Steu­er­pflich­tigem, unab­hängig von der Anzahl der Gebäude oder Grund­stücke. Zu beachten ist, dass bei Über­schreiten der Ober­grenze nicht nur der über­schie­ßende Teil steu­er­pflichtig wird, son­dern es ent­fällt dann die Steu­er­be­freiung für sämt­liche Anlagen.

Die PV-Anlagen müssen sich außerdem an, auf oder in einem Gebäude befinden – bei­spiels­weise auf dem Dach oder Balkon. Das können auch Neben­ge­bäude wie etwa Garagen, Car­ports oder Gar­ten­häuser sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gebäude sich im Eigentum des Betrei­bers befinden oder nicht. Anlagen auf Frei­flä­chen, wie Wiesen, sind nicht steu­er­be­freit. Steu­er­be­freit sind des Wei­teren, wenn die o.g. Vor­aus­set­zungen erfüllt wurden:

  • Ein­nahmen durch Ein­spei­se­ver­gü­tung
  • Ent­gelte für Strom­lie­fe­rungen an Mieter
  • Ver­gü­tungen für das Auf­laden von Fahr­zeugen
  • Zuschüsse sowie Umsatz­steu­er­erstat­tungen

Ebenso besteht eine Steu­er­be­freiung ab 2022, wenn Betreiber neben der Ein­spei­sung ins Strom­netz auch Strom für ihre selbst­ge­nutzte Woh­nung, Büro­räume oder Elek­tro­fahr­zeuge ent­nehmen. Die Kehr­seite ist, dass die „zwangs­weise Steu­er­be­freiung“ auch für vor 2022 errich­tete Anlagen gilt und bis­lang in Anspruch genom­mene Son­der­ab­schrei­bungen nur noch sehr ein­ge­schränkt mög­lich sind. Nega­tive Ein­künfte aus den Anlagen können nicht mehr berück­sich­tigt werden.