Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen, Sach­be­zugs­werte und Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe für 2022

Mit den neuen Rechen­größen in der Sozi­al­ver­si­che­rung werden die für das Ver­si­che­rungs­recht sowie für das Bei­trags- und Leis­tungs­recht in der Sozi­al­ver­si­che­rung maß­ge­benden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2022 gelten fol­gende Rechen­größen:

  • Arbeit­nehmer sind nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­che­rungs­pflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 € ver­dienen.
  • Die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von jähr­lich höchs­tens 58.050 € bzw. von monat­lich höchs­tens 4.837,50 € berechnet.
  • Die Bemes­sungs­grenze für die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung beträgt 84.600 € in den alten Bun­des­län­dern (aBL) bzw. 81.000 € in den neuen Bun­des­län­dern (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von höchs­tens 7.050 € (aBL) bzw. 6.750 € (nBL) monat­lich berechnet.
  • Die Bezugs­größe in der Sozi­al­ver­si­che­rung ist auf 3.290 € (aBL) bzw. 3.150 € (nBL) monat­lich, also 39.480 € (aBL) bzw. 37.800 € (nBL) jähr­lich fest­ge­legt.
  • Die Gering­fü­gig­keits­grenze liegt wei­terhin bei 450 € monat­lich-

Der Bei­trags­satz für die Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt wei­terhin 14,6 % (zzgl. indi­vi­du­ellem Zusatz­bei­trag je nach Kran­ken­kasse). Auch der Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trags­satz bleibt stabil bei 18,6 %, der Bei­trags­satz für die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4 % gesenkt. Der Bei­trags­satz für die Pfle­ge­ver­si­che­rung beträgt wei­terhin 3,05 %. Der Bei­trags­satz zur Pfle­ge­ver­si­che­rung für Kin­der­lose, die das 23. Lebens­jahr bereits voll­endet haben, erhöht sich von 3,3 % auf 3,4 %. Der Bei­trags­zu­schlag für Kin­der­lose, den der Arbeit­nehmer wei­terhin allein trägt, erhöht sich ab dem 1.1.2022 von 0,25 % auf 0,35 %. Kin­der­lose Ver­si­cherte tragen ab dem 1.1.2022 (1,525 % + 0,35 % =) 1,875 %, die Arbeit­geber wei­terhin 1,525 %.
 
Bei­träge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sind – wie auch der Zusatz­bei­trag, wenn die Kran­ken­ver­si­che­rungen einen sol­chen erheben – seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tigten zu tragen (Aus­nahmen gelten für das Bun­des­land Sachsen: Hier trägt der Arbeit­nehmer 2,025 % und der Arbeit­geber 1,025 % des Bei­trags zur Pfle­ge­ver­si­che­rung).

  • Sach­be­zugs­werte: Der Wert für Ver­pfle­gung erhöht sich ab 2022 von 263 € auf 270 € monat­lich (Früh­stück 56 €, Mittag- und Abend­essen je 107 €). Dem­zu­folge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abend­essen 3,57 € und für ein Früh­stück 1,87 €. Der Wert für die Unter­kunft erhöht sich auf 241 €. Bei einer freien Woh­nung gilt grund­sätz­lich der orts­üb­liche Miet­preis. Beson­der­heiten gelten für die Auf­nahme im Arbeit­ge­ber­haus­halt bzw. für Jugend­liche und Aus­zu­bil­dende und bei Bele­gung der Unter­kunft mit meh­reren Beschäf­tigten.
  • Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe: Die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe wird als Umlage erhoben. Nach der neuen Ver­ord­nung wird auch im Jahr 2022 der Abga­be­satz zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung für die betrof­fenen Unter­nehmen unver­än­dert 4,2 % betragen.