Fahr­ten­bü­cher mit kleinen Män­geln

Mängel und Unge­nau­ig­keiten in den Fahr­ten­bü­chern führen immer wieder zu Mei­nungs­ver­schie­den­heiten zwi­schen den betrof­fenen Unter­neh­mern und der Finanz­ver­wal­tung. Das liegt daran, dass in den meisten Fällen Angaben fehlen oder nicht richtig ver­merkt wurden, sodass ein­zelne Sach­ver­halte nicht mehr glaub­haft sind oder nach­voll­zogen werden können.

Sofern keine hin­rei­chende Gewähr für die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Angaben vor­liegt, kann das Finanzamt die 1-%-Regelung anwenden, welche sich meis­tens zu Ungunsten des Steu­er­pflich­tigen aus­wirkt.

In einem vor dem Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richt (FG) aus­ge­tra­genen Streit­fall hat ein Steu­er­pflich­tiger ein Fahr­ten­buch geführt, wel­ches klei­nere Mängel in Form von Abkür­zungen, aus­ge­las­sene Umwege und abwei­chende Kilo­me­ter­an­gaben auf­wies. Für das Finanzamt hätten diese Mängel die Anwen­dung der 1-%-Regelung gerecht­fer­tigt, das FG wider­sprach dem aber.

Nach seiner Auf­fas­sung sind im ent­schie­denen Fall die Angaben, trotz der auf­ge­führten Mängel, ins­ge­samt schlüssig und damit auch steu­er­lich anzu­er­kennen. Bei Ein­zel­fällen ist es Auf­gabe des Finanz­amtes, feh­lende Angaben aus vor­lie­genden Unter­lagen zu ermit­teln, sodass Unklar­heiten geklärt werden können.

Sofern die gemachten Angaben in dem jewei­ligen Ein­zel­fall noch glaub­haft sind, darf nicht zur 1-%-Regelung gewech­selt werden. Nach Auf­fas­sung des FG ist diese auf­grund einer mög­li­chen Über­maß­be­steue­rungen nicht leicht­fertig anzu­wenden.