Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bei kleinen Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen bzw. Block­heiz­kraft­werken

Mit Schreiben vom 29.10.2021 prä­zi­sierte das Bun­des­mi­nis­te­rium für Finanzen (BMF) die steu­er­liche Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung beim Betrieb kleiner Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen (mit einer instal­lierten Leis­tung von bis zu 10 kW/​kWp) und ver­gleich­barer Block­heiz­kraft­werke (mit einer instal­lierten Leis­tung von bis zu 2,5 kW/​kWp).

Danach unter­stellt das Finanzamt ohne wei­tere Prü­fung, dass ein ein­kom­men­steu­er­lich unbe­acht­li­cher Lieb­ha­be­rei­be­trieb vor­liegt, wenn der Betreiber schrift­lich erklärt, dass er die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklä­rung wirkt auch für die Fol­ge­jahre. Wird die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung genutzt, ent­fällt die ggf. erfor­der­liche, auf­wen­dige Pro­gno­se­rech­nung und es muss – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinn­ermitt­lung mehr erstellt werden.

Wenn die nötigen Vor­aus­set­zungen erfüllt sind, ist die Inan­spruch­nahme der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung bereits seit einiger Zeit mög­lich. Die Rah­men­be­din­gungen wurden in einem Schreiben des BMF vom 2.6.2021 auf­ge­führt. Offenbar gab es seitdem in der Praxis zahl­reiche Zwei­fels­fragen.

Daher führt das BMF nun genauer aus, dass die Antrags­mög­lich­keit nicht nur für natür­liche Per­sonen, son­dern auch für Mit­un­ter­neh­mer­schaften besteht. Der Antrag ist dann durch den Vertreter/​den Emp­fangs­be­voll­mäch­tigen oder alle Mit­un­ter­nehmer gemeinsam zu stellen.

Alle Photovoltaikanlagen/​Blockheizkraftwerke (BHKW), die von einer antrag­stel­lenden Person betrieben werden, bilden einen ein­zigen Betrieb. Ein Antrag auf die Anwen­dung der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung kann gestellt werden, wenn die instal­lierte Gesamt­leis­tung aller Anlagen nicht mehr als 10 kW/​kWp beträgt. Analog dazu dürfen meh­rere BHKW in der Summe eine instal­lierte elek­tri­sche Gesamt­leis­tung von bis zu 2,5 kW nicht über­schreiten. Dies gilt unab­hängig davon, ob die Anlagen auf dem­selben oder auf unter­schied­li­chen Grund­stü­cken stehen.

So ist es auch nicht rele­vant, ob die Anlagen tech­nisch von­ein­ander getrennt oder ver­bunden sind. Auch solche Anlagen sind ein­zu­be­ziehen, die die übrigen Vor­aus­set­zungen der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antrag­stel­lers zur Ver­fü­gung gestellt wird). Für Anlagen, deren Werk­leis­tungs­ein­spei­sung auf 70 % begrenzt ist, bleibt die instal­lierte Leis­tung maß­ge­bend. Über­steigt diese die fest­ge­legten Leis­tungs­grenzen, ist die Ver­ein­fa­chungs­regel nicht anwendbar.