Auf­be­wah­rung von Rech­nungen bei elek­tro­ni­schen Regis­trier­kassen

Nach den Vor­schriften des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) muss der Unter­nehmer ein Doppel der Rech­nung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rech­nung aus­ge­stellt hat, sowie alle Rech­nungen, die er erhalten oder die ein Leis­tungs­emp­fänger oder in dessen Namen und für dessen Rech­nung ein Dritter aus­ge­stellt hat, 10 Jahre auf­be­wahren. Die Rech­nungen müssen für den gesamten Zeit­raum die Anfor­de­rungen der Vor­schriften des UStG erfüllen. Die Auf­be­wah­rungs­frist beginnt mit dem Schluss des Kalen­der­jahres, in dem die Rech­nung aus­ge­stellt worden ist.

Nun­mehr äußert sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium zur Auf­be­wah­rung von Rech­nungen, die Unter­nehmer mit­hilfe elek­tro­ni­scher oder com­pu­ter­ge­stützter Kas­sen­sys­teme oder Regis­trier­kassen erteilen. Danach ist es hin­sicht­lich der erteilten Rech­nungen aus­rei­chend, wenn ein Doppel der Aus­gangs­rech­nung (Kas­sen­beleg) aus den unver­än­der­baren digi­talen Auf­zeich­nungen repro­du­ziert werden kann, die auch die übrigen Anfor­de­rungen der Grund­sätze ord­nungs­ge­mäßer Buch­füh­rung (GoBD) erfüllen, ins­be­son­dere die Voll­stän­dig­keit, Rich­tig­keit und Zeit­ge­rech­tig­keit der Erfas­sung.