Steuer-ID ab 2022 auch im Minijob melden

Auch der Ver­dienst aus einem Minijob ist steu­er­pflichtig. Der Arbeit­geber kann selbst ent­scheiden, ob der Ver­dienst pau­schal oder nach indi­vi­du­ellen Merk­malen (Lohn­steu­er­klassen) des Mini­job­bers ver­steuert werden soll.

Arbeit­geber müssen ab dem 1.1.2022 die Steuer-IDs ihrer gewerb­li­chen Mini­jobber im elek­tro­ni­schen Mel­de­ver­fahren an die Minijob-Zen­trale über­mit­teln. Dies gilt unab­hängig davon, ob Arbeit­geber die Steuer pau­schal an die Minijob-Zen­trale zahlen oder die indi­vi­du­elle Besteue­rung nach der Lohn­steu­er­klasse über das Finanzamt vor­nehmen. Zudem müssen sie in der Daten­über­mitt­lung die Art der Ver­steue­rung angeben.

Die Steuer-ID ist eine per­sön­liche Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer, die nur einmal ver­geben wird und dau­er­haft gültig bleibt. Sie ändert sich z. B. auch nicht nach einer Namens­än­de­rung, einer Ände­rung des Per­so­nen­standes oder nach einem Umzug. Finanz­be­hörden sollen durch die Nummer in die Lage ver­setzt werden, zuläs­sige Über­prü­fungen vor­zu­nehmen und vor­han­dene Infor­ma­tionen zuzu­ordnen.