Ver­län­ge­rung der Corona-Hilfen bis März 2022

Das Bun­des­fi­nanz- und das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium haben sich am 24.11.2021 auf die Moda­li­täten zur Ver­län­ge­rung der Corona-Wirt­schafts­hilfen und des Kurz­ar­bei­ter­geldes geei­nigt.

Die Corona-Wirt­schafts­hilfen werden bis Ende März 2022 ver­län­gert. Ebenso wird die aktuell gel­tende Neu­start­hilfe Plus, mit der Solo­selbst­stän­dige, Kapi­tal­ge­sell­schaften, Genos­sen­schaften, unständig Beschäf­tigte sowie kurz befristet Beschäf­tigte in den Dar­stel­lenden Künsten zur Bewäl­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Folgen der Corona-Pan­demie bis zu 1.500 € im Monat an Zuschüssen erhalten können, bis Ende März 2022 ver­län­gert. Die Ver­län­ge­rung gilt eben­falls für die Här­te­fall­hilfen, die in der Zustän­dig­keit der ein­zelnen Bun­des­länder liegen.

Bereits jetzt können berech­tigte Aus­steller auf Weih­nachts­märkten die Über­brü­ckungs­hilfe III Plus erhalten. Im Rahmen der neuen Über­brü­ckungs­hilfe IV soll der Zugang zum Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss für Aus­steller auf Weih­nachts­märkten erleich­tert werden. Vor­aus­sicht­lich müssen sie nur für einen Monat einen rele­vanten Umsatz­rück­gang nach­weisen.

Bitte beachten Sie: Bei Aus­ar­bei­tung dieses Infor­ma­ti­ons­schrei­bens lag für die Rege­lungen zur Über­brü­ckungs­hilfe IV noch kein ver­bind­li­cher Fragen-/Ant­worten-Katalog (FAQ) vor. Zu Ein­zel­heiten bei der Aus­ge­stal­tung der Über­brü­ckungs­hilfe IV werden wir Sie bei Vor­liegen kon­kreter Infor­ma­tionen auf dem Lau­fenden halten. Ansonsten sollen nach Aus­sage des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­riums für die Über­brü­ckungs­hilfe IV die glei­chen Zugangs­vor­aus­set­zungen wie bei der Über­brü­ckungs­hilfe III Plus gelten. Unter­nehmen sollen wei­terhin einen Umsatz­rück­gang von min­des­tens 30 % im Ver­gleich zum Refe­renz­monat 2019 nach­weisen müssen. Bei Umsatz­aus­fällen ab 70 % sollen sie in der Über­brü­ckungs­hilfe IV bis zu 90 % (vorher 100 %) der Fix­kosten erstattet bekommen.  

Für den erleich­terten Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld, der eben­falls bis zum 31.3.2022 ver­län­gert wurde, gelten unver­än­dert die bis­he­rigen Vor­aus­set­zungen. So kann ein Betrieb Kurz­ar­beit anmelden, wenn min­des­tens 10 % der Beschäf­tigten vom Arbeits­aus­fall betroffen sind. Dabei muss auf den Aufbau von Minus­stunden voll­ständig ver­zichtet werden. Auch Leih­ar­beit­nehmer haben Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld.

Bis 31. Dezember werden den Arbeit­ge­bern die Bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung zu 100 %; mit der Ver­län­ge­rung nur noch zu 50 % von der Bun­des­agentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 % können Arbeit­geber für Beschäf­tigte erhalten, die wäh­rend der Kurz­ar­beit eine Wei­ter­bil­dung besu­chen. Die maxi­male Bezugs­dauer beträgt 24 Monate.