Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind als Körperschaften des öffentlichen
Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beiträge zahlen müssen.
Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen IHK
einen Gewerbebetrieb betreibt.
Mit Beschluss vom 12.7.2017 legte das Bundesverfassungsgericht nunmehr fest,
dass die an die Pflichtmitgliedschaft in der IHK gebundene Beitragspflicht verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert nach Auffassung
des Gerichts, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können
und diese fachkundig vertreten werden. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren
Aufgaben der IHK, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen,
gefragt.