Bei­trags­pflicht für Indus­trie- und Han­dels­kam­mern ver­fas­sungs­gemäß

Die Indus­trie- und Han­dels­kam­mern (IHK) sind als Kör­per­schaften des öffent­li­chen
Rechts orga­ni­siert, an die die Kam­mer­mit­glieder Bei­träge zahlen müssen.
Pflicht­mit­glied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zustän­digen IHK
einen Gewer­be­be­trieb betreibt.

Mit Beschluss vom 12.7.2017 legte das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nun­mehr fest,
dass die an die Pflicht­mit­glied­schaft in der IHK gebun­dene Bei­trags­pflicht ver­fas­sungs­recht­lich
nicht zu bean­standen ist. Gerade die Pflicht­mit­glied­schaft sichert nach Auf­fas­sung
des Gerichts, dass alle regional Betrof­fenen ihre Inter­essen ein­bringen können
und diese fach­kundig ver­treten werden. Dies ist auch mit Blick auf die wei­teren
Auf­gaben der IHK, Prü­fungen abzu­nehmen und Beschei­ni­gungen zu erteilen,
gefragt.