Steu­er­liche Behand­lung von Spenden an poli­ti­sche Par­teien und kom­mu­nale Wäh­ler­ver­ei­ni­gungen

Spenden: Zuwen­dungen an poli­ti­sche Par­teien und an unab­hän­gige Wäh­ler­ver­ei­ni­gungen i. S. des Par­tei­en­gesetzes (PartG) sind bis zur Höhe von ins­ge­samt 1.650 € und im Fall der Zusam­men­ver­an­la­gung bis zur Höhe von 3.300 € im Kalen­der­jahr steu­er­lich begüns­tigt. Die Ermä­ßi­gung beträgt 50 % der Aus­gaben, höchs­tens jeweils 825 € (Unver­hei­ra­tete) bzw. 1.650 € (Zusam­men­ver­an­lagte). Der Betrag wird direkt von der Steu­er­schuld abge­zogen.

Bei­spiel: Par­tei­freund A spendet an seine Partei 2.000 €. Seine tarif­liche Ein­kom­men­steu­er­be­las­tung beträgt 15.000 €. A kann 50 % von 1.650 € steu­er­lich als Zuwen­dung ansetzen. Seine Ein­kom­men­steu­er­be­las­tung redu­ziert sich um (15.000 € – 50 % von 1.650 € =) 825 € auf 14.175 €. Den Rest­be­trag in Höhe von (2.000 € – 1.650 € =) 350 € kann Par­tei­freund A als Son­der­aus­gaben (siehe nach­fol­gend) gel­tend machen.

Son­der­aus­gaben: Spenden zur För­de­rung steu­er­be­güns­tigter Zwecke können – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – zusätz­lich mit ins­ge­samt bis zu 20 % des Gesamt­be­trags der Ein­künfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalen­der­jahr auf­ge­wen­deten Löhne und Gehälter als Son­der­aus­gaben abge­zogen werden.

Wäh­ler­ver­ei­ni­gungen, die nicht an den Bun­des­tags- oder Land­tags­wahlen teil­nehmen, sind nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs in seiner Ent­schei­dung vom 20.3.2017 keine Par­teien i. S. des PartG. Dem­nach kommt für solche Wäh­ler­ver­ei­ni­gungen der Son­der­aus­ga­ben­abzug nicht in Betracht.

Ver­fas­sungs­feind­liche Par­teien: Am 7.7.2017 stimmte der Bun­desrat einer vom Bun­destag beschlos­senen Grund­ge­setz­än­de­rung und einem ent­spre­chenden Begleit­ge­setz zu, wonach ver­fas­sungs­feind­liche Par­teien künftig keine staat­li­chen Gelder mehr erhalten. Danach kann das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ver­fas­sungs­feind­liche Par­teien von der staat­li­chen Finan­zie­rung aus­schließen. Antrag­steller eines sol­chen Ver­fah­rens können Bun­destag, Bun­desrat und Bun­des­re­gie­rung sein.

Bitte beachten Sie! Mit dem Entzug der staat­li­chen Gelder ent­fallen auch steu­er­liche Begüns­ti­gungen und Zuwen­dungen an diese Par­teien. Der Finan­zie­rungs­aus­schluss gilt für 6 Jahre, ist aber ver­län­gerbar.

Spen­den­nach­weis: Bei Spenden bis 200 € reicht ein „ver­ein­fachter Nach­weis” (Ein­zah­lungs­beleg, Kon­to­auszug oder PC-Aus­druck beim Online-Ban­king). Seit dem 1.1.2017 müssen die Zuwen­dungs­be­stä­ti­gungen nur noch nach Auf­for­de­rung durch das Finanzamt vor­ge­legt werden.

Alter­nativ kann der Zuwen­dungs­emp­fänger die Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung aber auch direkt elek­tro­nisch an das Finanzamt über­mit­teln, wenn ihn der Spender dazu bevoll­mäch­tigt. In diesem Fall braucht der Zuwen­dende keine Bestä­ti­gung über die Zuwen­dung auf­be­wahren.