Kein dop­pelter Abzug für die Nut­zung von zwei Arbeits­zim­mern in ver­schie­denen Orten

Grund­sätz­lich besteht ein Abzugs­verbot für Auf­wen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer. Auf­wen­dungen für häus­liche Arbeits­zimmer sind jedoch steu­er­lich abziehbar, wenn für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Die Höhe der abzieh­baren Auf­wen­dungen ist dabei auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein dar­über hin­aus­ge­hender Abzug ist nur mög­lich, wenn das Arbeits­zimmer den Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Betä­ti­gung bildet.

Bis­lang ist der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) von einem objekt­be­zo­genen Abzug der Auf­wen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer aus­ge­gangen. Die abzieh­baren Auf­wen­dungen waren hier­nach unab­hängig von der Zahl der nut­zenden Per­sonen auf ins­ge­samt 1.250 € im Jahr begrenzt.

In zwei Ent­schei­dungen vom 15.12.2016 machte der BFH nun­mehr eine Kehrt­wende zugunsten der Steu­er­pflich­tigen, die mit wei­teren Per­sonen ein häus­li­ches Arbeits­zimmer nutzen. Nach diesen Ent­schei­dungen ist die Höchst­be­trags­grenze von 1.250 € im Jahr per­so­nen­be­zogen anzu­wenden, sodass jeder von ihnen seine Auf­wen­dungen hierfür bis zu dieser Ober­grenze ein­künf­te­min­dernd gel­tend machen kann.

In seiner Ent­schei­dung vom 9.5.2017 stellt der BFH aber klar, dass der per­so­nen­be­zo­gene Höchst­be­trag für den Abzug von Auf­wen­dungen eines Steu­er­pflich­tigen auch bei der Nut­zung von meh­reren häus­li­chen Arbeits­zim­mern in ver­schie­denen Haus­halten auf 1.250 € begrenzt ist.