Bele­ge­insicht des Mie­ters bei bestrit­tener Heiz­kos­ten­ab­rech­nung

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 7.2.2018 ent­schie­denen Fall bewohnten die Mieter eine 94 qm große Miet­woh­nung. Die gesamte Wohn­fläche des Hauses beläuft sich, soweit sie an den für die Woh­nung der Mieter maß­geb­li­chen Heiz­kreis ange­schlossen ist, auf knapp 720 qm. Der zwi­schen den Par­teien geschlos­sene Miet­ver­trag sah eine monat­liche Vor­aus­zah­lung auf die Betriebs­kosten in Höhe von 200 € vor. Für die Jahre 2013 und 2014 ver­langte der Ver­mieter eine Nach­zah­lung auf die in den Betriebs­kosten ent­hal­tenen Heiz­kosten in Höhe von mehr als 5.000 €. Die betref­fenden Jah­res­ab­rech­nungen wiesen für die Miet­woh­nung Ver­brauchs­werte aus, die 42 bzw. 47 % der jeweils im Heiz­kreis ins­ge­samt gemes­senen Ver­brauchs­ein­heiten aus­machten. Die Mieter bean­stan­deten diese Abrech­nungs­werte als nicht plau­sibel und bestritten, diese in ihrer Höhe auf­fällig von der Wohn­flä­chen­ver­tei­lung abwei­chende Wär­me­menge tat­säch­lich ver­braucht zu haben. Ihrer For­de­rung, ihnen zur Über­prü­fung die Able­se­be­lege zu den Ver­brauchs­ein­heiten der übrigen Woh­nungen vor­zu­legen, kam der Ver­mieter nicht nach.

Der BGH nutzte diese Ent­schei­dung, einige Grund­sätze zur Ver­tei­lung der Dar­le­gungs- und Beweis­last und zu den Ver­pflich­tungen des Ver­mie­ters auf Gewäh­rung einer Bele­ge­insicht in die jähr­li­chen Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung zu ver­tiefen. Danach liegt bei einer Nach­for­de­rung von Betriebs­kosten, die der Mieter auf­grund ent­spre­chender Ver­ein­ba­rung zu tragen hat, die Dar­le­gungs- und Beweis­last für die erho­bene For­de­rung, also für die rich­tige Erfas­sung, Zusam­men­stel­lung und Ver­tei­lung der ange­fal­lenen Betriebs­kosten auf die ein­zelnen Mieter, beim Ver­mieter.

Eine vom Ver­mieter vor­zu­neh­mende Abrech­nung muss eine aus sich heraus ver­ständ­liche geord­nete Zusam­men­stel­lung der zu den umzu­le­genden Betriebs­kosten im Abrech­nungs­jahr getä­tigten Ein­nahmen und Aus­gaben ent­halten, um es dem Mieter zu ermög­li­chen, die zur Ver­tei­lung anste­henden Kos­ten­po­si­tionen zu erkennen und den auf ihn ent­fal­lenden Anteil an diesen Kosten gedank­lich und rech­ne­risch nach­zu­prüfen.
Dabei gehört es auch noch zu einer vom Ver­mieter vor­zu­neh­menden ord­nungs­ge­mäßen Abrech­nung, dass er im Anschluss dem Mieter auf dessen Ver­langen zusätz­lich die Ein­sicht in die Abrech­nungs­un­ter­lagen ermög­licht, soweit dies etwa zur sach­ge­rechten Über­prü­fung der Neben­kos­ten­ab­rech­nung erfor­der­lich ist.

In diesem Zusam­men­hang kann der Mieter auch die Ein­sicht in die vom Ver­mieter erho­benen Ein­zel­ver­brauchs­daten anderer Nutzer eines gemeinsam ver­sorgten Miet­ob­jekts hin­sicht­lich der Heiz­kosten bean­spru­chen, um sich Klar­heit zu ver­schaffen, ob bei einer ver­brauchs­ab­hän­gigen Abrech­nung der Gesamt­ver­brauchs­wert mit der Summe der Ver­brauchs­daten der anderen Woh­nungen über­ein­stimmt, ob deren Werte plau­sibel sind oder ob sonst Bedenken gegen die Rich­tig­keit der Kos­ten­ver­tei­lung bestehen.

Der Mieter muss kein „beson­deres Inter­esse” an der Bele­ge­insicht in die Ver­brauchs­werte der anderen Miet­woh­nungen dar­legen. Es genügt bereits sein all­ge­meines Inter­esse, die Tätig­keit des abrech­nungs­pflich­tigen Ver­mie­ters zu kon­trol­lieren. Solange der Ver­mieter unbe­rech­tigt eine Bele­ge­insicht ver­wei­gert, besteht auch keine Ver­pflich­tung des Mie­ters, die gefor­derte Nach­zah­lung zu leisten.