Scha­dens­er­satz­an­spruch des Ver­mie­ters wegen Beschä­di­gung der Miet­woh­nung – Frist­set­zung

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 28.2.2018 ent­schie­denen Fall wurde ein Miet­ver­hältnis ein­ver­nehm­lich beendet. Nach Rück­gabe der Woh­nung ver­langte der Ver­mieter vom Mieter Scha­dens­er­satz, weil dieser ins­be­son­dere wegen Ver­let­zung von Obhuts- und Sorg­falts­pflichten für ver­schie­dene Beschä­di­gungen der Woh­nung ver­ant­wort­lich sei. Eine Frist zu Besei­ti­gung der betref­fenden Schäden hatte er dem Mieter zuvor nicht gesetzt. Der Mieter war jedoch der Auf­fas­sung, dass Scha­dens­er­satz nur nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Scha­dens­be­sei­ti­gung hätte ver­langt werden können.

Dieser Mei­nung folgten die BGH-Richter nicht und ent­schieden, dass ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Ver­mie­ters wegen Beschä­di­gung der Miet­woh­nung keine Frist­set­zung zur Scha­dens­be­sei­ti­gung erfor­dert.

Dem Mieter obliegt die Pflicht, die ihm über­las­senen Miet­räume in einem dem ver­trags­ge­mäßen Gebrauch ent­spre­chenden Zustand zu halten und ins­be­son­dere die Räume auf­grund der aus der Besitz­über­tra­gung fol­genden Obhut­s­pflicht scho­nend und pfleg­lich zu behan­deln. Der Ver­mieter kann bei Beschä­di­gungen der Miet­sache vom Mieter nach seiner Wahl statt einer Scha­dens­be­sei­ti­gung auch sofort Geld­ersatz ver­langen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Scha­dens­be­he­bung gesetzt zu haben. Dies gilt unab­hängig davon, ob ein Ver­mieter einen ent­spre­chenden Scha­dens­er­satz bereits vor oder erst nach der Rück­gabe der Miet­sache gel­tend macht.