Bereit­schafts­zeit als „Arbeits­zeit”

Die Bereit­schafts­zeit, die ein Arbeit­nehmer zu Hause ver­bringt und wäh­rend deren er der Ver­pflich­tung unter­liegt, einem Ruf des Arbeit­ge­bers zum Ein­satz inner­halb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeits­zeit” anzu­sehen. Für die Ein­ord­nung als „Arbeits­zeit” ist ent­schei­dend, dass sich der Arbeit­nehmer an dem vom Arbeit­geber bestimmten Ort auf­halten und diesem zur Ver­fü­gung stehen muss, um gege­be­nen­falls sofort die geeig­neten Leis­tungen erbringen zu können.

In einem vom Euro­päi­schen Gerichtshof am 21.2.2018 ent­schie­denen Fall musste ein Feu­er­wehr­mann offenbar wäh­rend seines Bereit­schafts­dienstes nicht nur erreichbar sein. Zum einen war er ver­pflichtet, einem Ruf seines Arbeit­ge­bers zum Ein­satzort inner­halb von acht Minuten Folge zu leisten, und zum anderen musste er an einem von seinem Arbeit­geber bestimmten Ort per­sön­lich anwe­send sein.

Der Gerichtshof stellte fest, dass, selbst wenn es sich bei diesem Ort um den Wohn­sitz und nicht um seinen Arbeits­platz han­delte, die Ver­pflich­tung, per­sön­lich an dem vom Arbeit­geber bestimmten Ort anwe­send zu sein, sowie die Ein­schrän­kung, die sich aus geo­gra­fi­scher und zeit­li­cher Sicht aus dem Erfor­dernis ergibt, sich inner­halb von acht Minuten am Arbeits­platz ein­zu­finden, objektiv die Mög­lich­keiten eines Arbeit­neh­mers ein­schränken können, sich seinen per­sön­li­chen und sozialen Inter­essen zu widmen. Ange­sichts dieser Ein­schrän­kungen unter­scheidet sich die Situa­tion des Feu­er­wehr­mannes von der eines Arbeit­neh­mers, der wäh­rend seines Bereit­schafts­dienstes ein­fach nur für seinen Arbeit­geber erreichbar sein muss.