Kün­di­gung einer Schwan­geren bei Mas­sen­ent­las­sungen

Nach einer Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs vom 22.2.2018 darf schwan­geren Arbeit­neh­me­rinnen auf­grund einer Mas­sen­ent­las­sung gekün­digt werden. In einem sol­chen Fall muss der Arbeit­geber der ent­las­senen schwan­geren Arbeit­neh­merin die ihre Kün­di­gung recht­fer­ti­genden Gründe und die sach­li­chen Kri­te­rien mit­teilen, nach denen die zu ent­las­senden Arbeit­nehmer aus­ge­wählt wurden.

Der Euro­päi­sche Gerichtshof weist darauf hin, dass eine Kün­di­gungs­ent­schei­dung, die aus Gründen erging, die wesent­lich mit der Schwan­ger­schaft der Betrof­fenen zusam­men­hängen, mit dem in einer EU-Richt­linie vor­ge­se­henen Kün­di­gungs­verbot unver­einbar ist. Dagegen ver­stößt eine Kün­di­gungs­ent­schei­dung in der Zeit vom Schwan­ger­schafts­be­ginn bis zum Ende des Mut­ter­schafts­ur­laubs aus Gründen, die nichts mit der Schwan­ger­schaft der Arbeit­neh­merin zu tun haben, nicht gegen die EU-Richt­linie, wenn der Arbeit­geber schrift­lich berech­tigte Kün­di­gungs­gründe anführt und die Kün­di­gung der Betrof­fenen nach den betref­fenden ein­zel­staat­li­chen Rechts­vor­schriften und/​oder Gepflo­gen­heiten zulässig ist.