Benut­zer­konto bei einem sozialen Netz­werk ist ver­erbbar

Die Erben haben gegen den Betreiber eines sozialen Netz­werks (hier Face­book) einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benut­zer­konto des Erb­las­sers und den darin vor­ge­hal­tenen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­halten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nut­zungs­ver­trag zwi­schen dem Erb­lasser und dem sozialen Netz­werk­be­treiber, der im Wege der Gesamt­rechts­nach­folge auf die Erben über­ge­gangen ist.

Eine Dif­fe­ren­zie­rung des Kon­to­zu­gangs nach ver­mö­gens­werten und höchst­per­sön­li­chen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetz­ge­be­ri­schen Wer­tung gehen auch Rechts­po­si­tionen mit höchst­per­sön­li­chen Inhalten auf die Erben über. So werden ana­loge Doku­mente wie Tage­bü­cher und per­sön­liche Briefe ver­erbt. Es besteht aus erb­recht­li­cher Sicht kein Grund dafür, digi­tale Inhalte anders zu behan­deln.

Daten­schutz­recht­liche Belange des Erb­las­sers sind nicht betroffen, da die Ver­ord­nung nur lebende Per­sonen schützt. Die der Über­mitt­lung und Bereit­stel­lung von Nach­richten und sons­tigen Inhalten imma­nente Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­genen Daten der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­partner des Erb­las­sers ist nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung zulässig.