Haf­tung bei Urhe­ber­rechts­ver­let­zungen über unge­si­chertes WLAN

Der Betreiber eines Inter­net­zu­gangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes haftet nach dem Tele­me­di­en­ge­setz (TMG) zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Inter­net­an­schluss im Wege des File­sha­rings began­gene Urhe­ber­rechts­ver­let­zungen auf Unter­las­sung. Ggf. kommt jedoch ein Sperr­an­spruch des Rechts­in­ha­bers in Betracht.

Denn im TMG ist gere­gelt: Wurde ein Tele­me­di­en­dienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geis­tigen Eigentum eines anderen zu ver­letzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Mög­lich­keit, der Ver­let­zung seines Rechts abzu­helfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betrof­fenen Diens­te­an­bieter die Sper­rung der Nut­zung von Infor­ma­tionen ver­langen, um die Wie­der­ho­lung der Rechts­ver­let­zung zu ver­hin­dern.

Die Sper­rung muss zumutbar und ver­hält­nis­mäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diens­te­an­bieter auf Erstat­tung der vor- und außer­ge­richt­li­chen Kosten für die Gel­tend­ma­chung und Durch­set­zung des Anspruchs besteht i. d. R. nicht.

Der Anspruch auf Sperr­maß­nahmen ist nicht auf bestimmte Sperr­maß­nahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Regis­trie­rung von Nut­zern, zur Ver­schlüs­se­lung des Zugangs mit einem Pass­wort oder – im äußersten Fall – zur voll­stän­digen Sper­rung des Zugangs umfassen.