Archi­tek­ten­haf­tung – Ver­ant­wort­lich­keit für Pla­nungs­mängel

Der mit der Pla­nung beauf­tragte Archi­tekt trägt allein das Risiko der Aus­wahl der Kon­struk­tion (hier: Fuß­bo­den­aufbau einer Groß­küche). Dieses Risiko kann er nicht auf seinen Auf­trag­geber ver­la­gern, indem er diesen vor der Aus­füh­rung in seine Pla­nungs­über­le­gungen ein­be­zieht und seine Zustim­mung ein­holt. Denn diese Zustim­mung steht – zumin­dest still­schwei­gend – unter der Bedin­gung des Gelin­gens.

Ein Abzug „neu für alt” kommt nur in Betracht, wenn der Mangel erst sehr spät in Erschei­nung tritt, der Auf­trag­geber das Werk bis dahin aber ohne Beein­träch­ti­gungen nutzen konnte und durch die Nach­bes­se­rung im Wege der Neu­her­stel­lung die Lebens­dauer des Werks ent­schei­dend ver­län­gert wird.

Dagegen scheidet eine Vor­teils­aus­glei­chung in Fällen, in denen der Unter­nehmer die Nach­bes­se­rung unter Bestreiten der Man­gel­haf­tig­keit lange hin­aus­zö­gert und der Auf­trag­geber wäh­rend dieses Zeit­raums das man­gel­hafte Werk nur ein­ge­schränkt nutzen kann, grund­sätz­lich aus. Der Werk­un­ter­nehmer soll dadurch, dass er den werk­ver­trag­li­chen Erfolg nicht sofort, son­dern erst ver­spätet im Wege der Nach­bes­se­rung erreicht, nicht bes­ser­ge­stellt werden.