D&O deckt nicht GmbH-Geschäfts­füh­rer­haf­tung

Bei einer D&O‑Versicherung han­delt es sich um eine Ver­mö­gens­scha­den­haft­pflicht­ver­si­che­rung, die ein Unter­nehmen für seine lei­tenden Ange­stellten und Organe abschließt. Sie ist der Art nach den Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungen zuzu­ordnen und ist eine Ver­si­che­rung zugunsten Dritter. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt nur für die Organe und Manager des Unter­neh­mens, nicht aber für das Unter­nehmen selbst.

Nach dem GmbH-Gesetz hat ein Geschäfts­führer für Zah­lungen per­sön­lich ein­zu­stehen, die trotz Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder der Fest­stel­lung der Über­schul­dung der Gesell­schaft geleistet worden sind. Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf (OLG) hatte nun zu ent­scheiden, ob in einem sol­chen Fall eine bestehende D&O‑Versicherung den Schaden abdeckt.

Es han­delt sich nach Auf­fas­sung der OLG-Richter hier um keinen von der D&O‑Versicherung erfassten Anspruch. Der Haf­tungs­an­spruch gemäß des GmbH-Gesetzes ist mit dem ver­si­cherten Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen eines Ver­mö­gens­scha­dens nicht ver­gleichbar.

Es han­delt sich viel­mehr um einen „Ersatz­an­spruch eigener Art”, der allein dem Inter-esse der Gläu­bi­ger­ge­samt­heit eines insol­venten Unter­neh­mens dient. Die Gesell­schaft erleidet schließ­lich durch insol­venz­rechts­wid­rige Zah­lungen nach Insol­venz­reife keinen Ver­mö­gens­schaden, da ja eine bestehende For­de­rung begli­chen wird. Nach­teilig wirke sich die Zah­lung an bevor­zugte Gläu­biger nur für die übrigen Gläu­biger aus. Die D&O‑Versicherung ist jedoch nicht auf den Schutz der Gläu­bi­ger­in­ter­essen aus­ge­legt.