Nach 6 Wochen und 3.300 km kein Neu­wagen mehr

Ein ca. sechs Wochen zum Stra­ßen­ver­kehr zuge­las­senes Fahr­zeug mit einer Lauf­leis­tung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neu­wagen ange­sehen werden. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Hamm mit Beschluss vom 21.6.2018 fest­ge­legt.

In Anwen­dung der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung, nach wel­cher ein Anspruch auf Neu­wa­gen­ent­schä­di­gung in der Regel nur bei einer Fahr­leis­tung von max. 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurück­lie­genden Erst­zu­las­sung in Betracht kommt, wurde dem Fahr­zeug­halter eine Scha­dens­re­gu­lie­rung auf Neu­wa­gen­basis ver­sagt.

Auch die Berück­sich­ti­gung der wei­teren tech­ni­schen Ent­wick­lung und die heu­tige wirt­schaft­liche Ver­kehrs­an­schauung ändert nach Auf­fas­sung des OLG an dieser Beur­tei­lung nichts.