Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.3.2021 das Gesetz zur
Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem
Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem
freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in
die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nach
dem Beschluss jedoch nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund
von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht
hat. Nachdem der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht aber abschließend
geregelt hat, ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum
mehr. Da das MietenWoG Bln im Kern auch die Miethöhe für ungebundenen
Wohnraum regelt, ist es nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt nichtig.
„Berliner Mietendeckel” besteht im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen:
- einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18.6.2019 (Stichtag)
wirksam vereinbarte Miete überschreitet, - einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen, wobei
gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen
erlaubt sind sowie - einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten.
Auf Neubauten, die ab dem 1.1.2014 erstmalig bezugsfertig wurden, fanden die
Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung.