Beschäf­ti­gung von Leih­ar­beit­neh­mern bei betriebs­be­dingter Kün­di­gung eines Stamm­ar­beit­neh­mers

Die betriebs­be­dingte Kün­di­gung von Stamm­ar­beit­neh­mern ist wegen alter­na­tiver
Beschäfti-gungs­mög­lich­keiten unwirksam, wenn der Arbeit­geber Leih­ar­beit­nehmer
beschäf­tigt, mit denen er ein nicht schwan­kendes, ständig vor­han­denes
(Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt. Dieses ent­schieden die Richter des Lan­des­ar­beits­ge­richts
Köln (LAG) am 2.9.2020.

Den Rich­tern des LAG lag dazu fol­gender Sach­ver­halt vor: Ein Auto­mo­bil­zu­lie­ferer
beschäf­tigte neben 106 Arbeit­neh­mern auch Leih­ar­beit­nehmer. Weil ein Auf­trag­geber
das Volumen seiner Auto­pro­duk­tion redu­zierte, sprach der Zulie­ferer wegen des
dadurch bei ihm ent­ste­henden Per­so­nal­über­hangs fünf Stamm­ar­beit­neh­mern
betriebs­be­dingte Kün­di­gungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Aus­spruch
der Kün­di­gungen wurden sechs Leih­ar­beit­nehmer fort­lau­fend mit nur wenigen
Unter­bre­chungen (etwa zum Jah­res­ende oder wäh­rend der Werks­fe­rien) im Betrieb
ein­ge­setzt.

Die Kün­di­gungs­schutz­klagen hatten Erfolg. Die Richter führten in
ihrer Begrün­dung aus, dass die gekün­digten Arbeit­nehmer auf den Arbeits­plätzen
der Leih­ar­beit­nehmer hätten wei­ter­be­schäf­tigt werden können.
Diese sind als freie Arbeits­plätze anzu­sehen. Leih­ar­beit­nehmer, die fort­lau­fend
beschäf­tigt würden, sind nicht als Per­so­nal­re­serve zur Abde­ckung von
Ver­tre­tungs­be­darf im Unter­nehmen ein­ge­setzt.