Betrieb­liche Alters­ver­sor­gung – Aus­le­gung einer Ver­sor­gungs­ord­nung

Eine Ver­sor­gungs­re­ge­lung in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung, wonach eine Witwen-/Wit­wer­rente ent­fällt, wenn die Ehe zum Zeit­punkt des Able­bens des Anwär­ters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Alters­ren­ten­zah­lung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Wit­wer­rente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vor­zei­tigen Aus­scheiden aus dem Arbeits­ver­hältnis, aber vor dem Beginn des Alters­ren­ten­be­zugs geschlossen wurde.

Ver­sor­gungs­re­ge­lungen, die eine Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung aus­schließen oder beschränken sollen, sind hin­rei­chend klar zu fassen. Ent­halten die Ver­sor­gungs­be­stim­mungen aus­drück­liche Aus­schluss­tat­be­stände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vor­zei­tigen Aus­scheiden, aber vor dem Beginn der Alters­ren­ten­zah­lung geschlossen wurde, kann inso­weit kein Aus­schluss ange­nommen werden.